
Zuschüsse an Kongressreisekosten
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Antragsberechtigung
Die folgenden Personengruppen sind berechtigt, Zuschüsse an Reisekosten für wissenschaftliche Veranstaltungen im In- und Ausland beim Dekanat zu beantragen:
– Doktorierende der Graduiertenschule der Philosophischen Fakultät, die aktiv an einer wissenschaftlichen Veranstaltung teilnehmen mit einem Vortrag oder Paper, einem Kongressposter oder als Moderation (Panel Chair);
– Angestellte auf Qualifikationsstellen an der Philosophischen Fakultät nach dem Doktorat (Oberassistenzen, Postdocstellen; ausgenommen sind reine UFSP-Anstellungen und reine Lehranstellungen; Drittmittelangestellte sind nur antragsberechtigt, wenn ihr Projekt kein Reisebudget beinhaltet);
– wissenschaftliche Mitarbeitende der Philosophischen Fakultät (ausgenommen sind reine UFSP-Anstellungen und reine Lehranstellungen; Drittmittelangestellte sind nur antragsberechtigt, wenn ihr Projekt kein Reisebudget beinhaltet);
– alle Angehörigen der Philosophischen Fakultät, wenn es sich um Anträge für Zuschüsse an Zug- und Busreisekosten handelt.
Für kurze Forschungsaufenthalte (z. Bsp. Summer Schools, Archivrecherchen) können Doktorierende und Assistierende zudem Unterstützung von der Graduiertenschule beantragen, siehe dazu Finanzielle Förderung für Doktorierende(unter «Forschungsunterstützung»).
Rahmenbedingungen
Für die folgenden Aufwände werden Zuschüsse gesprochen:
– Reisekosten (ohne optionale Zusatzleistungen)
- für Bahnfahrten gemäss Spesenreglement der Universität Zürich,
- für Nachtzugfahrten,
- für kostengünstige Flüge in der Regel zum Economy-Saver-Tarif abzüglich der anfallenden Lenkungsabgabe, wenn das Jahresmaximum von 1500 Franken (2022) bzw. 1000 Franken (2023) erreicht ist.
– Übernachtungskosten analog zu §10 Spesenreglement UZH;
– Kongress- oder Tagungsgebühren ohne optionale Zusatzleistungen.
Für Taxifahrten und Verpflegungskosten werden keine Zuschüsse gewährt. Pro Person und Kalenderjahr können ab 2023 Zuschüsse von maximal 1000 Franken für Flugreisen, Übernachtungskosten und Kongressgebühren gesprochen werden (G-60001-07-01) sowie maximal 1000 Franken für Zug- und Busreisen (G-60001-07-02). Wenn Antragsberechtigte das Maximum für Zug- und Busreisen unterjährig ausschöpfen, so können die Mittel für Übernachtung, Kongress und Flugreisen auch für Zugreisen verwendet werden.
Es besteht kein Anspruch auf vollumfängliche Vergütung der entstandenen Kosten. Beträge unter 50 Franken werden nicht ausbezahlt.
Antragstellung
Bitte stellen Sie Ihren Antrag auf Zuschüsse an Kongressreisekosten erst nach der erfolgten Teilnahme an einem Kongress oder an einer Tagung. Beachten Sie, dass der Antrag innerhalb von maximal zwei Monaten nach Kongressende in schriftlicher Form beim Dekanat eingegangen sein muss. Eine Fristerstreckung ist ausgeschlossen.
Richten Sie Ihren Antrag bitte an die folgende E-Mail-Adresse:
Für den vollständigen Antrag fügen Sie bitte die folgenden Unterlagen in einer einzigen PDF-Datei zusammen und senden Sie sie als Anhang per E-Mail; die Datei darf maximal 50 MB gross sein:
- für Angestellte der UZH: Formular Spesenabrechnung für Kongressreisekosten PhF 2023 (XLSX, 103 KB). Beachten Sie dazu bitte Folgendes:
• Füllen Sie das Spesenformular gemäss der Anleitung in der oben rechts verlinkten PDF-Datei aus.
• Sortieren Sie die Belege und Beilagen engsprechend der Nummerierung auf dem Spesenformular.
• Unterschreiben Sie das Spesenformular eigenhändig (Unterschrift der Spesenempfängerin / des Spesenempfängers) unten links. - Formular Antrag auf einen Zuschuss an Kongressreisekosten (XLSX, 29 KB),
- für Doktorierende: Nachweis der aktiven Veranstaltungsteilnahme (Programmauszug, Acceptance Letter),
- Nachweis der Erfassung allfälliger Flugreisen im ClimateSmart.Travel-Tool(beispielsweise als Screenshot, den Sie in das Gesamt-PDF integrieren) mit Angabe der Kostenstelle G-60001-07-01
Unvollständige oder verspätet eingereichte Unterlagen werden unbearbeitet retourniert.
Bitte tragen Sie die genaue Summe, die Sie beantragen möchten, in das Spesenformular ein. Diese darf 2023 den jährlichen Budgetrahmen von 1000 bzw. 2000 Franken nicht übersteigen. Reichen Sie mehrere Anträge pro Jahr ein, reduziert sich der Maximalbetrag um die zuvor gesprochenen Zuschüsse.
Das Dekanat führt keine Korrespondenz über die Auszahlung. Die Auszahlung erfolgt in der Regel innert zwei Monaten nach Eingang des Antrags auf Ihr Konto. Die Spesen werden in einer separaten Auszahlung vergütet und nicht zusammen mit allfälligen Lohnzahlungen getätigt.