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Philosophische Fakultät

Abschluss des Doktorats (PO 2006)

Bei Fragen zur Publikation der Dissertation wenden Sie sich bitte schriftlich an abschluss@phil.uzh.ch

Wichtige Hinweise

  • Die Publikation hat innerhalb dreier Jahre nach der Verteidigung zu erfolgen.
  • Die Promotionsfeier findet neu für alle Doktorierenden statt, die im vergangenen akademischen Jahr publiziert und das Promotionsverfahren damit abgeschlossen haben. Doktorierende, die bereits an einer Feier teilgenommen haben, sind nicht nochmals an eine Feier zugelassen. 

Immatrikulationspflicht und Einschreibung

Immatrikulationspflicht

Absolvieren Sie an der Universität Zürich (UZH) ein Doktorat, müssen Sie während des gesamten Doktoratsstudiums eingeschrieben sein. Die Immatrikulationspflicht gilt durchgehend bis einschliesslich des Semesters, in dem die Dissertation publiziert wird. Sobald Sie die provisorischen Abschlussdokumente erhalten haben, können Sie für die Dauer der Publikationsphase einen Urlaub beantragen (Antrag über das Studierendenportal). Im Publikationssemester müssen Sie sich wieder regulär immatrikulieren. 

Rechtsgrundlagen der Immatrikulationspflicht sind die Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich (VZS) und das Zulassungsreglement (ZR).

Falls Sie keine durchgehende Immatrikulation an der UZH vorweisen können, wenden Sie sich bitte mindestens vier Wochen vor der Anmeldung zur Promotionsprüfung an graduiertenschule@phil.uzh.ch.

Publikation der Dissertation

Zur Erlangung des Doktortitels muss die Dissertation innerhalb von drei Jahren nach der Zustellung der provisorischen Abschlussdokumente publiziert werden. Eine Publikation vor Erhalt der provisorischen Abschlussdokumente ist nicht zulässig. 

Können Sie die reguläre Publikationsfrist nicht einhalten, können Sie frühestens einen Monat vor Ablauf der regulären Frist einen begründeten Antrag auf Verlängerung stellen (via Online Services Doktorat). Die Frist kann einmalig um sechs Monate verlängert werden. Innerhalb dieser sechs Monate muss die Dissertation auf ZORA publiziert werden, in diesem Fall ist keine Verlagspublikation mehr möglich. Sie können die Dissertation auf ZORA jedoch für drei Jahre sperren lassen, falls Sie eine Verlagspublikation anstreben. Können Sie innerhalb der drei Jahre eine Verlagspublikation vorweisen, können Sie die Dissertation auf ZORA zeitlich unbegrenzt sperren lassen.

Beachten Sie, dass Sie den Doktortitel nicht vor Publikation der Dissertation und erst nach Erhalt des Promotionsausweises führen dürfen. Auch darf die Publikation selbst keine Angaben oder Formulierungen enthalten, die den Anschein erwecken könnten, dass die Promotion zum Zeitpunkt der Publikation bereits rechtskräftig ist (z.B. «Dr. phil.», «promovierte» etc.).

ZORA (Zurich Open Repository and Archive)

Mit Inkrafttreten der Promotionsverordnung 2019 ist auch Doktorierenden der Studiengänge PVO 2009 und PO 2006 seit 1. August 2019 die Publikation auf ZORA erlaubt. Die von der Promotionskommission vorgegebenen Überarbeitungsauflagen müssen für diese Publikation eingearbeitet werden.

Die Publikation wird durch das Studiendekanat vorgenommen. Es ist nicht zulässig, die Publikation auf ZORA selber vorzunehmen. Allfällige Duplikate werden durch das Studiendekanat entfernt. 
Die Verfasserin / der Verfasser erklären sich einverstanden, dass die Dissertation in der digitialen Bibliothek der Schweizerischen Nationalbibliothek verarbeitet, verzeichnet und dauerhaft archiviert werden darf. Allfällige Sperrfristen werden berücksichtigt.

Die Publikation auf ZORA ersetzt die Publikation als E-Dissertation und die Abgabe gedruckter Exemplare entfällt damit vollständig.

Die Publikation des Volltextes auf ZORA kann für drei Jahre gesperrt werden. Damit wird gewährleistet, dass Sie für Ihre wissenschaftliche Laufbahn eine vom Promotionsverfahren unabhängige Verlagspublikation anstreben können. Sollte eine Sperrung des Volltexts länger als drei Jahre notwendig sein, kann nach drei Jahren eine Verlängerung der Sperrfrist beantragt werden. Können Sie innerhalb der drei Jahre eine Verlagspublikation bzw. einen Verlagsvertrag vorweisen, ist das ein hinreichender Grund für eine zeitlich unbeschränkte Sperrung der Dissertation auf ZORA. Auch bei anderen rechtlichen Einschränkungen (z.B. bezüglich Bildrechten) kann eine unbeschränkte Sperrung beantragt werden.

Die Publikation muss mit einem integralen PDF-A (archivierbares PDF, eine Anleitung finden Sie weiter unten) über die Online Services Doktorat beantragt werden. 

Bei der Option «Publikation auf ZORA» finden Sie drei Möglichkeiten vor:

  1. sofortige Publikation des Volltextes im www, d.h. öffentlich einsehbar.
  2. sofortige Publikation des Volltextes im UZH-internen Web, d.h. nur mit shortname der UZH einsehbar.
  3. Sperre des Volltextes für 3 Jahre, nach Ablauf der Frist Publikation im www. 

Option 3 ist insbesondere zu empfehlen, wenn Sie eine spätere Verlagspublikation planen.

Bitte beachten Sie:

  • Nach der Publikation der Dissertation auf ZORA ist das Promotionsverfahren abgeschlossen und es sind keine Änderungen an der hochgeladenen Dissertation mehr möglich.
  • Erscheint zusätzlich zur Publikation auf ZORA eine Verlagspublikation, darf in der Verlagsversion kein Druckvermerk im Impressum angefügt werden, der diese als Dissertation der PhF kenntlich macht (da das Promotionsverfahren bereits mit der Publikation auf ZORA abgeschlossen worden ist). 

Dokumente:

Anleitung PDF-A Erstellung (PDF, 1 MB)
Vorlage Titelblatt in deutscher Sprache (PDF, 135 KB)
Vorlage Titelblatt in englischer Sprache (PDF, 136 KB)

Nachdem Ihr Publikationsantrag genehmigt worden ist, müssen Sie nichts weiter unternehmen. Das Studiendekanat, Team Studienabschlüsse, leitet die Dissertation zur Genehmigung der Publikation an Ihre Hauptbetreuungsperson weiter. Anschliessend werden Ihre Abschlussdokumente erstellt und Ihre Dissertation auf ZORA publiziert.

Verlagspublikation

Möchten Sie das Promotionsverfahren nicht mit einer Publikation auf ZORA abschliessen, kann im Sinne einer Übergangsregelung eine Verlagspublikation eingereicht werden. Vor der Drucklegung benötigen Sie eine Genehmigung der Druckversion der Dissertation, insbesondere des Vermerks im Impressum, des Buchumschlags sowie des Klappentextes. Die Genehmigung beantragen Sie online über die Online Services Doktorat.
Holen Sie keine Genehmigung ein und sind die Angaben auf der gedruckten Version fehlerhaft oder unvollständig, muss die gesamte Auflage korrigiert werden.
Nach erfolgter Genehmigung und nach der Drucklegung geben Sie im Studiendekanat, z.H. Team Studienabschlüsse, zwei Pflichtexemplare ab. Zusätzlich ist ein Pflichtexemplar direkt der Bibliothek des Instituts bzw. Seminars abzugeben, welches das Doktoratsfach bzw. Doktoratsprogramm anbietet. Die gesamte Auflage der Publikation muss mit dem folgenden Vermerk in Deutsch oder Englisch im Impressum gekennzeichnet sein:

«Die vorliegende Arbeit wurde von der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich im Frühjahrssemester/Herbstsemester 20[..] auf Antrag von [..] und [..] als Dissertation angenommen.»

«This work was accepted as a PhD thesis by the Faculty of Arts and Social Sciences, University of Zurich in the spring/fall semester 20[..] on the recommendation of [..] and [..].»

Plagiatsprüfung

Im Sinne der Qualitätssicherung ist eine fundierte Plagiatsprüfung durch die Hauptbetreuungsperson für die UZH zentral.

Die UZH stellt dafür die Plagiatserkennungssoftware Similarity von Turnitin zur Verfügung: https://www.teaching.uzh.ch/de/infrastruktur/plagiate.html. Wir empfehlen die Verwendung dieser Software, wann immer sie hilfreich erscheint. Bei Fragen zur Verwendung der Software können Sie sich gerne an die Graduiertenschule wenden (graduiertenschule@phil.uzh.ch).

Ausstellung der Abschlussdokumente

Nach dem Einreichen des Publikationsantrags bis zum Erhalt der Abschlussdokumente dauert es in der Regel bis zu acht Wochen. 
Sie erhalten zunächst einen Promotionsausweis, die Urkunden einige Wochen später durch das Diplombüro. Das Immatrikulationsobligatorium besteht bis zur Verleihung des Doktoratstitels (Diplomdatum). Sind Sie bei Abgabe der Pflichtexemplare exmatrikuliert oder haben ein Urlaubssemester, wird das Studiendekanat Ihre Semestereinschreibung veranlassen.
Der Titel «Dr. phil.» darf erst nach Erhalt des Promotionsausweises geführt werden. 

Promotionsfeier

Zur Feier der Promotionsabschlüsse führt die Fakultät jährlich eine Promotionsfeier durch, zu der auch Angehörige und Bekannte eingeladen sind. Zur Feier berechtigt sind Doktorierende, die im genannten akademischen Jahr publiziert haben. 

Promotionsfeier für Doktorierende, die im HS23 oder FS24 publiziert haben: 27. September 2024