Einsprachen und Rekurse
Einspracheverfahren und Rekurs
Das Einspracheverfahren der Philosophischen Fakultät (PhF) der Universität Zürich richtet sich nach den allgemeinen Verfahrensregeln des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich (VRG) sowie nach den Reglementen der Universität Zürich und der Rahmenverordnung über den Bachelor- und den Masterstudiengang an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (RVO PhF vom 27. August 2018).
Gemäss § 56 Abs. 1 RVO PhF unterliegen alle Verfügungen der Einsprache an die Studiendekanin oder den Studiendekan.
1. Anforderungen an die Einsprache
Einsprachen reichen Sie in Deutsch und digital (PDF-Dokument als Mailanhang) von ihrer UZH-E-Mail aus innert der 30-tägigen Einsprachefrist bei den Student Services der PhF (studium@phil.uzh.ch) ein. Die Einsprachefrist beginnt ab der verbindlichen Zustellung der Verfügung in ihren UZH-E-Mail-Account. Ihre Einsprache muss die folgenden Anforderungen erfüllen:
- Kontaktangaben: Name, Vorname, Adresse
- Datum
- Matrikelnummer
- Studiengang und Studienprogramme (z. B. Bachelor mit Major-Studienprogramm Geschichte und Minor-Studienprogramm Englisch)
- Angaben zum Modul (Titel des Moduls und Modulnummer) und/oder zu den Studienprogrammsperren, auf welche Sie sich beziehen (vgl. Studierendenportal).
- Anträge: Die Einsprache muss einen oder mehrere klar formulierte Anträge (Rechtsbegehren) enthalten, woraus hervorgeht, was Sie konkret beantragen (z. B. Bewertung mit der Note 5.0, Überprüfung der Prüfungskorrekturen, Aufhebung von Sperren, Stornierung des Moduls, etc.).
- Begründung: Sie müssen jeden Antrag kurz und klar begründen. Machen Sie z. B. einen Fehler in der Korrektur Ihrer Prüfung geltend, müssen Sie klar begründen, weshalb die Korrektur aus Ihrer Sicht unstimmig ist. Das blosse Vorbringen, die Leistung hätte eine bessere Bewertung verdient, oder die Behauptung, die Prüfung sei falsch bewertet worden, genügen nicht, um das Erfordernis eines klar begründeten Antrages zu erfüllen.
- Unterschrift schriftlich und eigenhändig
- Beilagen schicken Sie als PDF-Dokumente mit: Zwingend der Leistungsausweis, allenfalls der Leistungsnachweis (z. B. schriftliche Prüfung, schriftliche Arbeit etc.) sowie weitere Dokumente (z.B. Arztzeugnis, Korrespondenz), die geeignet sind, ihren Antrag zu stützen.
2. Zustellung der Entscheide
Elektronisch bereitgestellte Anordnungen und Entscheide (u.a. Leistungsnachweise und NTA-Verfügungen) gelten am siebten Tag, nachdem sie in der digitalen Infrastruktur (vorliegend Studierendenportal) abrufbar sind, als verbindlich zugestellt und empfangen, wobei der Eingangstag nicht mitgezählt wird (§ 8 Abs. 3 der Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich (VZS; vom 27.08.2018).
3. Ablauf und Dauer des Verfahrens
Die Rechtsstelle bestätigt den Eingang der Einsprache. Reichen Sie die Einsprache nicht fristgerecht ein oder entspricht diese nicht den Anforderungen (Ziff. 1), können wir nicht darauf eintreten.
Sofern die Einsprache den Anforderungen entspricht, klären wir die Sachlage mit den beteiligten Stellen ab. Danach trifft die Studiendekanin oder der Studiendekan einen Einspracheentscheid.
Das Verfahren führen wir schriftlich. Den Einspracheentscheid stellen wir Ihnen postalisch per Einschreiben zu.
In der Regel müssen Sie mit einer Verfahrensdauer (Zeitpunkt des Eingangs der begründeten Einsprache bis zum Einspracheentscheid) von zwei bis vier Monaten rechnen.
4. Auskünfte
Allgemeine Fragen richten Sie bitte an die Student Services der PhF via studium@phil.uzh.ch.
Fragen im Zusammenhang mit der Fortsetzung des Studiums oder Fragen zu Modulbuchungen sind an die Studienberatung zu richten.
Die Rechtsstelle der PhF erteilt keine Auskünfte, auch nicht zum Einspracheverfahren. Sie gibt einzig schriftliche Informationen zum Stand des Verfahrens.
5. Rekurs
Gegen den Einspracheentscheid der Studiendekanin oder des Studiendekans können Sie gemäss § 56 Abs. 1 und Abs. 2 RVO PhF sowie § 46 Abs. 2 Universitätsgesetz (UniG vom 15. März 1998) Rekurs bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen erheben. Bitte beachten sie die Rechtsmittelbelehrung im Einspracheentscheid.
Weitere Informationen zum Rekursverfahren finden Sie auf der Webseite des Kantons Zürich.
6. Zusätzliche Angaben zum Einspracheverfahren auf den Leistungsausweis
6.1 Rechtliches
Gemäss § 56 Abs. 1 RVO PhF werden nach Abschluss eines Semesters die bestandenen und nicht bestandenen Module in einem Leistungsausweis dokumentiert. Gemäss § 32 Abs. 1 RVO PhF unterliegt dieser bezüglich der im letzten Semester neu ausgewiesenen Leistungen der Einsprache an die Studiendekanin oder den Studiendekan.
6.2 Leistungsnach- und Leistungsausweis
Die Bewertungen der Leistungsnachweise können Sie bereits vor dem Versand der Leistungsausweise im Studierendenportal einsehen. Die verbindlichen Leistungsausweise können Sie jeweils für das Herbstsemester Ende Februar (Kalenderwoche 8) bzw. für das Frühjahrssemester Mitte September (Kalenderwoche 38) im Studierendenportal herunterladen. Vorgängig erhalten Sie via ihre UZH-E-Mail eine Mitteilung über die Zustellung.
Für eine Prüfungseinsicht wenden Sie sich an das zuständige Institut bzw. Seminar.
Wenn Sie einen offensichtlichen Fehler (sog. Kanzleifehler) wie beispielsweise Übertragungsfehler oder falsch zusammengezählte Punkte vermuten, wenden Sie sich bitte vor dem Versand des Leistungsausweises an das zuständige Institut / Seminar. Nach dem Versand des Leistungsausweises wenden Sie sich bitte an die Student Services der PhF.