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Philosophische Fakultät

Betreuungsberechtigungen

Grundvoraussetzungen für die Übernahme von Betreuungsaufgaben bei Qualifikationsarbeiten im Bachelor- und Masterstudium

  • Die Betreuungsperson lehrt im Major- oder Mono-Studienprogramm, in dem die Qualifikationsarbeit verfasst wird. 
  • Die Person ist bei der Übernahme der Betreuungsfunktion an der UZH angestellt.

Grundlagen sind die RVO und die Studienordnung der Philosophischen Fakultät. 

Betreuungsberechtigung im Bachelorstudium

Betreuungspersonen von Bachelorarbeiten müssen mindestens über einen Masterabaschluss verfügen.

Betreuungsberechtigung im Masterstudium

Betreuungspersonen von Masterarbeiten müssen mindestens über einen Doktorgrad verfügen.