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Philosophische Fakultät

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Lenkungsabgabe auf flugbedingte CO2-Emissionen

Die Fakultätsversammlung hat zum 1. Oktober 2022 auf Flugreisen an der Philosophischen Fakultät eine Lenkungsabgabe beschlossen. Auf alle Flugreisen, die ab diesem Datum angetreten werden, wird die Abgabe erhoben. Pro emittierter Tonne CO2 wurde eine Abgabe von 130 Franken festgesetzt, jedoch gilt pro Flugreise eine Mindestabgabe von 130 Franken. Hin- und Rückflug gelten als eine Reise, auch wenn sie aus mehreren Flugsegmenten bestehen. Diese Abgabe fliesst im Verhältnis 100 zu 30 in ein Fördergefäss zur Finanzierung von Zug- und Busreisen zu wissenschaftlichen Veranstaltungen im In- und Ausland für alle Angehörigen der Fakultät (100) und in einen Fonds zur Kompensation der emittierten Treibhausgase (30).

Alle Flugreisen, die aus Mitteln (auch Drittmitteln) der Einheiten und der Zentralverwaltung der Philosophischen Fakultät bezahlt werden, müssen im dafür bereitgestellten ClimateSmart.Travel-Tool(online ab 4. Oktober 2022) erfasst werden. Auf der Basis dieser Daten wird die Lenkungsabgabe monatlich jener Kostenstelle belastet, aus deren Profitcenter die Flüge bezahlt wurden. Ausnahme: Den Elementen der universitären Rechnung (G, X und Y) werden die Lenkungsabgaben direkt belastet.

Erfassen von Flugreisen

Angehörige der Fakultät können ihre Flugreisen vor oder nach Reiseantritt bzw. Flugbuchung selbst erfassen; für Gäste muss jeweils eine Ansprechperson der einladenden Einheit die Flugreisen erfassen. Bei Erfassung vor Reiseantritt bzw. Flugbuchung schlägt das Erfassungstool günstigere und CO2-sparsamere Alternativen vor. Wird die Reise zu Planungszwecken vor der Buchung erfasst, so müssen die Eingaben nach der endgültigen Buchung bestätigt oder aktualisiert werden.

Für die Rückerstattung von Flugreisekosten via Kongressreisekostenunterstützung des Dekanats ist diese Erfassung per Screenshot zu belegen; ein vollständig digitaler Prozess wird voraussichtlich 2023 implementiert werden. Die Einheiten der Philosophischen Fakultät können ebenfalls Richtlinien fürs Einreichen von Erfassungsbelegen für die interne Reisekostenerstattung erlassen.

Befreiung von der Lenkungsabgabe

Alle Fakultätsangehörigen können sich auf ein begründetes Gesuch hin einmal im Jahr eine Flugreise von ihnen selbst und von ihren Studierenden von der Lenkungsabgabe befreien lassen.

Dies ist möglich für Archiv- und Feldforschung oder für die Teilnahme bzw. die Lehre in curricularen Lehrveranstaltungen der UZH.

Menschen mit Behinderung oder chronischer Krankheit können sich ebenfalls auf Gesuch hin von der Lenkungsabgabe befreien lassen. In Zweifelsfällen kann die entsprechende Instituts- oder Seminarleitung einen Nachweis (beispielsweise ein Arztzeugnis) anfordern.

Über die Gesuche zur Befreiung von der Lenkungsabgabe entscheiden die Leitungen der Einheiten der Fakultät bzw. – sollten diese selbst Anträge stellen – die Dekanin. Die Befreiung von der Lenkungsabgabe entbindet nicht von der Verpflichtung, die Flugreise im ClimateSmart.Travel-Tool zu erfassen.

FAQs

Wird die Lenkungsabgabe auch auf drittmittelfinanzierte Flüge erhoben?

Ja, die Lenkungsabgabe wird der Kostenstelle des zugehörigen Profitcenters belastet und kann anschliessend umgebucht werden, wenn es die Regularien der Drittmittelgebenden erlauben (explizit nicht bei E- und S-Projekten) oder Reserven bestehen (z.B. A- oder R-Projekte).

Unterliegen auch Flüge, die vor dem 1. Oktober 2022 geplant oder gebucht wurden, der Lenkungsabgabe?

Ja, massgeblich ist das Datum des Reiseantritts. Sollten in einer Übergangsphase bis 31. Dezember 2022 jedoch gravierende Finanzierungsprobleme für bereits vor dem 1. Oktober geplante Projekte entstehen, so bitten wir um Rücksprache (ressourcen@phil.uzh.ch). Sollte das Projekt sonst nicht realisierbar sein, kann die Dekanin auf Antrag eine Ausnahme gewähren.

Dürfen auch Zugfahrten für eingeladene Gäste aus dem Zug- und Busreisefonds beantragt werden?

Nein, der Zugreisefonds ist nur für Angehörige der Fakultät vorgesehen. Die An- und Abreise eingeladener Gäste muss weiterhin aus Betriebs- oder Fördermitteln finanziert werden. Wenn diese per Flugzeug erfolgt, fällt auch auf diese Flüge die Lenkungsabgabe an. Sollte mehr Lenkungsabgabe als erwartet anfallen, kann die Antragsberechtigung auf Gäste erweitert werden.

Nach welchem Standard werden die CO2-Emissionen berechnet?

Die Philosophische Fakultät verwendet den Standard, den auch das Nachhaltigkeitsteam der UZH im Auftrag der Universitätsleitung verwendet, um die Reduktionszielerreichung zu messen: Den VDR-Standard RFI 2.0 plus 15,2 Prozent Kerosinbereitstellung.

Wer entscheidet über eine allfällige Befreiung von der Lenkungsabgabe bei Anträgen an Fördergefässe der Fakultät?

Auch bei Anträgen auf Befreiung von der Lenkungsabgabe für zentral finanzierte Flugreisen entscheidet die Leitung der Einheit, der die antragstellende Person angehört (bzw. die Dekanin bei Anträgen von Leitungspersonen), über die Befreiung. Die Befreiung ist im Erfassungstool zu vermerken und auf Nachfrage zu belegen.

Wer entscheidet über eine allfällige Befreiung von der Lenkungsabgabe bei Anträgen von Doktorierenden ohne UZH-Anstellung?

Bei Anträgen auf Befreiung von der Lenkungsabgabe, die von eingeschriebenen Doktorierenden gestellt werden, entscheidet die Leitung der Einheit, der die Hauptbetreuungsperson der antragstellenden Person angehört, über die Befreiung. Die Befreiung ist im Erfassungstool zu vermerken und auf Nachfrage oder bei Antragsstellung an die Kongressreisekostenunterstützung zu belegen.

Ich habe bei der Erfassung eines Fluges einen Fehler gemacht, wie kann ich das korrigieren?

Fehler bei der Erfassung können mit Unterstützung des ClimateSmart.Travel-Supports, zu erreichen via Chatfunktion im Tool oder via Support-E-Mailadresse (ebenfalls im Tool einsehbar), korrigiert werden.

Weiterführende Informationen

Ansprechperson im Dekanat

Dr. Marian Bohl