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Lenkungsabgabe auf Flugreisen

Regelungen

Um die Treibhausgas-Emissionen zu reduzieren, erhebt die Philosophische Fakultät seit 2022 eine Lenkungsabgabe auf dienstliche Flugreisen.

Ab 1. Januar 2026 gilt folgende Regelung:

Geltungsbereich

Die Lenkungsabgabe betrifft alle Flugreisen, die aus Mitteln der Organisationseinheiten – einschliesslich Drittmittel – sowie der zentralen Verwaltung der Fakultät finanziert werden. 

Höhe der Abgabe

Die Lenkungsabgabe beträgt 200 Franken pro emittierter Tonne CO₂. Davon fleissen

Verrechnung

Auf Basis der Daten des Sustainability Hub der UZH belastet das Dekanat die Lenkungsabgaben zweimal jährlich

  • Ende Oktober für das erste Halbjahr,
  • Ende April für das zweite Halbjahr.

Die Belastung erfolgt direkt auf das Profitcenter (in der Regel der Lehrstuhl), aus dessen Mitteln der Flug finanziert wurde.

Drittmittelprojekte, in denen keine Lenkungsabgaben zulässig sind

Auch in Drittmittelprojekten, in denen keine Lenkungsabgaben zulässig sind, wird die Abgabe dem Betriebskredit der zugehörigen Organisationseinheit (beispielsweise Lehrstuhl, gemeinsamer Bereich oder Zentrum) belastet. 

Interne Umbuchungen 

Die Institute, Seminare oder Lehrstühle der Fakultät können nach der Abbuchung interne Umbuchungen vornehmen, um die Abgabe über ein anderes Kontierungselement abzuwickeln (zum Beispiel ein Drittmittel Kontierungsobjekt, sofern Lenkungsabgaben zulässig sind). Die internen Umbuchungen liegen in der Zuständigkeit des jeweiligen Profitcenter oder Lehrstuhls, nicht des Dekanats.

Befreiung von der Lenkungsabgabe

Berechtigung

Für die Archiv- und Feldforschung sowie für die Teilnahme an oder die Lehre in curricularen Lehrveranstaltungen an der UZH können die Mitarbeitenden der Fakultät auf begründeten Antrag eine Flugreise pro Jahr von der Lenkungsabgabe befreien lassen – sowohl für sich selbst als auch für ihre Studierenden.

Mitarbeitende an der PhF, die aufgrund einer Behinderung oder chronischen Krankheit bei längeren Dienstreisen auf das Flugzeug angewiesen sind, können ebenfalls eine Befreiung von der Lenkungsabgabe beantragen. Zur Begründung kann ein Arztzeugnis oder ein anderer Nachweis verlangt werden.

Zuständigkeit für die Bewilligung

Über den Antrag auf Befreiung von der Fluglenkungsabgabe entscheidet die Leitungsperson der zuständigen Organisationseinheit abschliessend. Stellt die Leitungsperson selbst den Antrag, entscheidet die Dekanin oder der Dekan.

Antragstellung

Der Antrag auf Befreiung von der Fluglenkungsabgabe muss

  • innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der Flugspesen (viaYokoy) oder des Zahlungsauftrags
  • mit dem Formular Befreiung Lenkungsabgaben eingereicht werden.

Daraufhin wird der Antrag zur elektronischen Bearbeitung direkt an die Leitungsperson der zuständigen Organisationseinheit gesendet.

Erfassung der bewilligten Befreiungsanträge

Die bewilligten Befreiungsanträge werden vom Dekanat erfasst und die entsprechenden CO2-Emissionen im jeweiligen Jahr von den gesamten flugreisebedingten CO2-Emissionen des Lehrstuhls abgezogen.

Häufige Fragen

Wird die Lenkungsabgabe auch auf drittmittelfinanzierte Flüge erhoben?

Ja, die Lenkungsabgabe wird der Kostenstelle des zugeordneten Profitcenter belastet und kann daraufhin von der Organisationseinheit intern umgebucht werden, sofern die Regularien der Drittmittelgebenden dies erlauben (explizit nicht bei E- und S-Projekten) oder ensprechende Reserven bestehen (zum Beispiel A- oder R-Projekte).

Dürfen auch Zugfahrten für eingeladene Gäste aus dem Zug- und Busreisefonds beantragt werden?

Ja. Informationen dazu finden Sie auf der Webseite Spesenübernahme bei Bahn- und Busreisen.

Wie werden die CO2-Emissionen berechnet?

Die CO2-Emissionen werden mit der Methode des VDR-Standards berechnet. Dabei wird ein Radiative Forcing Index (RFI) von 2.0 verwendet. Ausserdem werden die Emissionen der Kerosinbereitstellungskette mit 15.2 Prozent berücksichtigt. Weitere Informationen zur Berechnung finden Sie auf der Webseite des Sustainability Hubs.

Wer entscheidet über eine allfällige Befreiung von der Lenkungsabgabe bei Anträgen an Fördergefässe der Fakultät?

Bei zentral finanzierten Flugreisen entscheidet die Leitung der Organisationseinheit, der die antragstellende Person angehört, oder die Dekanin beziehungsweise der Dekan bei Anträgen von Leitungspersonen. Die Anträge auf Befreiung von der Lenkungsabgabe müssen über das Formular Befreiung Lenkungsabgaben eingereicht werden.

Wer entscheidet über eine allfällige Befreiung von der Lenkungsabgabe bei Anträgen von Doktorierenden ohne UZH-Anstellung?

Bei Gesuchen von immatrikulierten Doktorierenden ohne UZH-Anstellung entscheidet die Leitung der Organisationseinheit, der die Hauptbetreuungsperson der antragstellenden Person angehört.

Ansprechperson im Dekanat