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Philosophische Fakultät

Promotions- und Betreuungsberechtigungen

Die Promotionsberechtigung ist das Recht, ein Doktorat grundsätzlich bis zur Verleihung des Doktorgrads zu begleiten. Dies umfasst die Betreuung, Begutachtung und Bewertung der Dissertation sowie die Abnahme von Promotionsprüfungen. Es wird unterschieden zwischen fakultätsinterner und -externer Promotionsberechtigung (PromVO 2019, § 8-10).

Fakultätsinterne Promotionsberechtigung

Professorinnen und Professoren (Gruppe 1)

Status

Promotionsberechtigung

Im Amt Ja
Emeritiert Ja, sofern das Dissertationsprojekt vor der Emeritierung übernommen wurde und innert fünf Jahren nach der Emeritierung abschliessbar ist. Gesuch an die Graduiertenschule nötig (Formular (PDF, 1 MB)).
Nach Wechsel an andere Universität Nein (siehe externe Promotionsberechtigung: Hauptbetreuung nicht mehr möglich, auch nicht für begonnene Projekte).

Zu den Professorinnen und Professoren zählen die ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren, die Assistenzprofessorinnen und -professoren mit oder ohne Tenure Track, die Förderungsprofessorinnen und -professoren sowie die folgenden assoziierten Professorinnen und Professoren:

  • Professorinnen und Professoren des Departements Geistes-, Sozial- und Staatswissenschaften der ETH Zürich
  • Prof. Dr. Flurin Condrau (Medizinische Fakultät)
  • Prof. Dr. Ulrich Woitek (Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät)
     

Titularprofessorinnen und -professoren u. Privatdozierende (Gruppe 2)

Status

Promotionsberechtigung

Aktiv Ja, gemeinsam mit einer Person aus Gruppe 1
Nach Rückgabe der Venia Legendi Nein
Nach Vollendung des 65. Lebensjahrs Ja, sofern das Dissertationsprojekt vor Altersrücktritt übernommen wurde und innert fünf Jahren nach Altersrücktritt abschliessbar ist. Gesuch an die Graduiertenschule nötig (Formular (PDF, 1 MB)).

Liste der Titularprofessorinnen und Titularprofessoren sowie der Privatdozierenden
 

Gastprofessorinnen und Gastprofessoren

Status

Interne Promotionsberechtigung

Externe Promotionsberechtigung

Während Gastprofessur Nein Ja, sofern promotionsberechtigt an einer universitären Hochschule
Nach Gastprofessur Nein Ja, sofern promotionsberechtigt an einer universitären Hochschule

Fakultätsexterne Promotionsberechtigung

Status

Promotionsberechtigung

Auf Doktoratsstufe promotionsberechtigt an einer universitären Hochschule Ja, als Ko-Betreuungsperson

 

Promovierte Dozierende von Schweizer Fachhochschulen (FH) oder Pädagogischen Hochschulen (PH)

Status

Promotionsberechtigung

Betreuungsberechtigung

Angestellt an einer FH / PH Ja, als Ko-Betreuungsperson, im Rahmen eines von Swissuniversities initiierten Kooperativen Doktorats (TP 2), wenn insgesamt ein ausreichender wissenschaftlicher Leistungsausweis vorliegt. Gesuch an die Graduiertenschule nötig (Formular (PDF, 920 KB)). Ja, als Ko-Betreuungsperson, wenn insgesamt ein ausreichender wissenschaftlicher Leistungsausweis vorliegt. Gesuch an die Graduiertenschule nötig (Formular (PDF, 920 KB)).
Ohne Anstellung an einer FH / PH Nein Nein

Die Doktoratsordnung (§8) regelt die Details.