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Die Promotionsberechtigung ist das Recht, ein Doktorat grundsätzlich bis zur Verleihung des Doktorgrads zu begleiten. Dies umfasst die Betreuung, Begutachtung und Bewertung der Dissertation sowie die Abnahme von Promotionsprüfungen. Es wird unterschieden zwischen fakultätsinterner und -externer Promotionsberechtigung (PromVO 2019, § 8-10).
Status |
Promotionsberechtigung |
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Im Amt | Ja |
Emeritiert | Ja, sofern das Dissertationsprojekt vor der Emeritierung übernommen wurde und innert fünf Jahren nach der Emeritierung abschliessbar ist. Gesuch an die Graduiertenschule nötig (Formular (PDF, 1 MB)). |
Nach Wechsel an andere Universität | Nein (siehe externe Promotionsberechtigung: Hauptbetreuung nicht mehr möglich, auch nicht für begonnene Projekte). |
Zu den Professorinnen und Professoren zählen die ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren, die Assistenzprofessorinnen und -professoren mit oder ohne Tenure Track, die Förderungsprofessorinnen und -professoren sowie die folgenden assoziierten Professorinnen und Professoren:
Status |
Promotionsberechtigung |
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Aktiv | Ja, gemeinsam mit einer Person aus Gruppe 1 |
Nach Rückgabe der Venia Legendi | Nein |
Nach Vollendung des 65. Lebensjahrs | Ja, sofern das Dissertationsprojekt vor Altersrücktritt übernommen wurde und innert fünf Jahren nach Altersrücktritt abschliessbar ist. Gesuch an die Graduiertenschule nötig (Formular (PDF, 1 MB)). |
Liste der Titularprofessorinnen und Titularprofessoren sowie der Privatdozierenden
Status |
Interne Promotionsberechtigung |
Externe Promotionsberechtigung |
Während Gastprofessur | Nein | Ja, sofern promotionsberechtigt an einer universitären Hochschule |
Nach Gastprofessur | Nein | Ja, sofern promotionsberechtigt an einer universitären Hochschule |
Status |
Promotionsberechtigung |
Auf Doktoratsstufe promotionsberechtigt an einer universitären Hochschule | Ja, als Ko-Betreuungsperson |
Status |
Promotionsberechtigung |
Betreuungsberechtigung |
Angestellt an einer FH / PH | Ja, als Ko-Betreuungsperson, im Rahmen eines von Swissuniversities initiierten Kooperativen Doktorats (TP 2), wenn insgesamt ein ausreichender wissenschaftlicher Leistungsausweis vorliegt. Gesuch an die Graduiertenschule nötig (Formular (PDF, 1 MB)). | Ja, als Ko-Betreuungsperson, wenn insgesamt ein ausreichender wissenschaftlicher Leistungsausweis vorliegt. Gesuch an die Graduiertenschule nötig (Formular (PDF, 1 MB)). |
Ohne Anstellung an einer FH / PH | Nein | Nein |
Die Doktoratsordnung (§8) regelt die Details.